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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann auf ganz unterschiedliche Weise begangen werden. Der unerlaubte Besitz von Drogen steht genauso unter Strafe wie der Anbau oder der Handel von Betäubungsmitteln. Die ausführlichen Regelungen des BtMG sind mitunter nicht leicht zu überblicken.

Ihnen wird durch die Strafverfolgungsbehörden ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen. Sie wollen nun wissen, welche Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem BtMG vorliegen müssen und welche Strafe droht. Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg informiert Sie im Folgenden insbesondere darüber:

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG durch Besitz von Marihuana / Haschisch

Der unerlaubte Besitz von Cannabisprodukten, also insbesondere Haschisch und Marihuana, stellt den wohl mit Abstand am häufigsten festgestellten Verstoß gegen das BtMG dar. Auch wenn Cannabis weitläufig als „weiche Droge“ eingestuft wird, fällt es dennoch in den Anwendungsbereich des BtMG. Besitz im Sinne des Gesetzes meint das Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über die Droge mit entsprechendem Besitzwillen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn man das Haschisch als „sein privates Zeug“ mitführt, um es irgendwann bei Gelegenheit zu konsumieren. Wird ein unerlaubter Besitz von Haschisch festgestellt, kommt es für die strafrechtliche Bewertung in entscheidendem Maße auch auf die aufgefundene Menge an. Denn beim Besitz einer nur kleinen Menge von Haschisch oder Marihuana, die lediglich dem Eigenkonsum dient, kann unter Umständen von Strafe abgesehen werden. Die Grenzen für die geringe Menge sind in den Bundesländern verschieden. In Berlin lag sie bisher bei 15 Gramm Cannabis. An einigen Orten der Stadt, insbesondere in der Gegend um den Görlitzer Park in Berlin-Kreuzberg, gilt jedoch seit dem 31. März 2015 eine Ausnahmeregelung, sodass die 15 Gramm-Grenze dort nicht mehr gilt. 

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG durch Anbau von Cannabis (Cannabis-Plantage)

Regelmäßig werden bei Haussuchungen durch die Polizei ganze Cannabis-Plantagen gefunden. Diese befinden sich manchmal in eigens dafür errichteten Gewächshäusern oder aber auch in Dachböden von Häusern oder gar in Kleiderschränken. Oftmals sind diese Plantagen professionell ausgestattet und verfügen über ein eigenes Licht- und Bewässerungssystem. Dieser Anbau von Betäubungsmittelpflanzen wie Cannabis ist nach dem BtMG ebenfalls verboten. In Anlage I-III des BtMG werden weitere Betäubungsmittelpflanzen aufgeführt, deren Anbau verboten ist. Unter Anbau versteht man das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen. Dazu zählt bereits die Aussaat oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen. Unabhängig davon, ob die Pflanzen einen gewissen Wirkstoffgehalt entwickeln sollen, ist auch der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen als Zierpflanzen untersagt. Besonderer strafrechtlicher Prüfung bedarf es, wenn mehrere Personen Zugang zu einem Garten oder einem anderem Ort haben, an dem Betäubungsmittelpflanzen angebaut werden. Ein Grundstückseigentümer, der vom Anbau durch einen Mieter weiß, den Anbau aber nicht verhindert, macht sich unter Umständen wegen Anbaus vom BtM durch Unterlassen strafbar. Ein Mitbewohner, der von der Cannabis-Aufzucht in der Wohnung weiß und diese weitestgehend billigt, kann sich ggf. wegen (psychischer) Beihilfe zum Anbau strafbar machen.

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG durch Besitz von Cannabis-Samen

Auch der bloße Umgang mit Cannabis-Samen kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des BtMG darstellen. Entscheidend ist in erster Linie, ob die Cannabis-Samen zum Anbau von THC-haltigem Cannabis bestimmt sind oder anderen Zwecken dienen sollen, bspw. als Vogelfutter. Samen für reines Nutzhanf und für solches, das für rein gärtnerische Zwecke verwendet wird, ohne dass der Wirkstoff THC entsteht bzw. gewonnen werden kann, unterfällt in der Regel nicht dem BtMG, jedoch erfordert dies eine Einzelfallbetrachtung. Vor allem über das Internet kann man leicht Cannabis-Samen bestellen, die möglicherweise als Vogelfutter gekennzeichnet sind, in Wirklichkeit aber zum Anbau bestimmt sind.

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG durch Überlassen von Kokain

Kokain kommt hin und wieder als Partydroge zum Einsatz, wird aber auch bei anderen besonderen Anlässen konsumiert. Nicht selten bereitet dabei jemand saubere Linien des weißen Pulvers zum Schnupfen vor und bietet dann anderen Personen an, selbst Kokain zu ziehen. Ein solches Verhalten kann ein Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch darstellen. Auch dieses Überlassen, welches nicht einmal ein „Verabreichen“ darstellen muss, unterliegt dem Verbot durch das BtMG. Auch kann ein strafbares Überlassen von Betäubungsmitteln darin gesehen werden, dass ein Barkeeper eine Droge heimlich in ein Getränk mischt und der Gast die Droge anschließend (zunächst unbewusst) konsumiert. Ebenso kann ein Überlassen von Drogen im Sinne des BtMG vorliegen, wenn ein Sporttrainer dem Athleten regelmäßig Dopingmittel in das Getränk mischt.

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG durch Erwerb von Heroin

Auch der Erwerb von Drogen wie Heroin steht unter Strafe. Damit fällt also bereits die Vorstufe des Drogenbesitzes unter das BtMG. Wer Heroin von einem Dealer kauft, erfüllt den Tatbestand des Erwerbes von Betäubungsmitteln. Erwerb im Sinne des BtMG liegt aber nicht nur bei einem Kauf, sondern auch dann vor, wenn man die Drogen durch andere Rechtsgeschäfte erlangt. Zu diesen gehören beispielsweise auch ein Dienstvertrag, eine Schenkung oder ein Testament. Voraussetzung für den Erwerb ist, dass der Erwerber die Verfügungsgewalt über die Droge erlangt. Wird das Betäubungsmittel in einer verbrauchsgerechten Menge zum sofortigen Konsum überlassen, liegt in der Regel kein Erwerb vor, da der Übergeber durch die von ihm kontrollierte Abgabe die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel behält.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen BtMG durch Handel mit Ecstasy

Wer Drogen anderen in der Absicht überlässt, damit ein lohnendes Geschäft zu machen, kann die Tatbestandsvariante des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit auf Umsatz gerichtet ist, selbst wenn sie nur gelegentlich oder gar einmalig erfolgt. Wer also hin und wieder in U-Bahnhöfen Ecstasy verkauft und damit sein Geld verdient, der treibt regelmäßig Handel im Sinne des BtMG. Dabei ist es noch nicht einmal nötig, dass man selbst Besitz an den Drogen hat. Es reicht bereits aus, dass das Geschäft nur vermittelt wird. Neben diesem sogenannten „Straßenhandel“ kann auch die Abwicklung des Geschäfts über das Telefon oder per E-Mail den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Die Abgrenzung des Handeltreibens zu anderen Tatvarianten ist nicht ganz einfach, gegebenenfalls liegt ein Veräußern oder Abgeben von Betäubungsmitteln vor. 

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG Einfuhr von Crystal Meth

In den letzten Jahren hat sich die Droge Crystal Meth rasant ausgebreitet. Dabei handelt es sich um ein synthetisches Methamphetamin. Die Herstellung von Crystal Meth erfolgt in sogenannten „Drogenküchen“, in denen die benötigten Geräte und Substanzen zur Verfügung stehen. Vor allem in der Tschechischen Republik wurden bereits überdurchschnittlich viele Herstellungsorte von Crystal Meth ermittelt. Von dort aus wird das Crystal in benachbarte Länder eingeführt, so auch nach Deutschland. Die Einfuhr von Drogen wird nach dem BtMG bestraft. Einfuhr meint das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland, also in den Geltungsbereich des BtMG. Wer also Drogen im Ausland erwirbt und diese dann unerlaubt über die deutsche Grenze bringt, macht sich wegen Einfuhr strafbar. Handelt es sich sogar um die Einfuhr einer nicht geringen Menge, liegt die Strafdrohung gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.   

Fachanwalt für Strafrecht: Welche Strafe droht beim Verstoß gegen BtMG?

Generell ist der Verstoß gegen das BtMG mit relativ hohen Strafen bedroht. Die zentrale Norm für Straftaten nach dem BtMG ist der § 29 BtMG. Dieser sieht für den „einfachen“ Verstoß gegen das BtMG bereits eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Wer als Erwachsener Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, muss gem. § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren rechnen. Gemäß § 30 BtMG liegt die Mindeststrafe bei Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, wenn man beispielsweise als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handelt.

Kommen mehrere dieser erschwerenden Umstände zusammen oder wird beim Handel oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Schusswaffe mitgeführt, erhöht sich die Mindestfreiheitsstrafe gem. § 30a BtMG sogar auf fünf Jahre.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Ein Verstoß gegen das BtMG kann weitreichende Konsequenzen haben. Nicht zuletzt droht eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren. Es ist deshalb ratsam, sich bei dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Oftmals kann ein im Drogenstrafrecht erfahrener Strafverteidiger den Einzelfall genau analysieren und den Sachverhalt richtigstellen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist gerade im Drogenstrafrecht wichtig, weil nur dem Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt wird.

Weitergehende Informationen zum Drogenstrafrecht finden Sie auf http://www.strafrechtskanzlei.berlin/docs/drogen-betaeubungsmittelstrafrecht.php